Unsere Leistungen im Auftrag der KÜS
Durch verbindliche Normen gewährleistet die Hauptuntersuchung (HU) Sicherheit im Straßenverkehr. Zudem ist sie ein wesentlicher Bestandteil für den Werterhalt Ihres Fahrzeugs. Behobene Mängel machen Ihr Fahrzeug nicht nur sicher, sondern schützen auch vor Folgeschäden.
Die genauen Untersuchungsfristen für Ihr Fahrzeug finden Sie hier.
Auch bei Krafträdern hat sich etwas getan. Seit dem 1.4.2006 ist die Untersuchung der Abgase von Krafträdern (AUK) ein Bestandteil der Hauptuntersuchung. Somit ist ohne eine bestandene AUK kein Bestehen der HU mehr möglich.
Die AUK gilt für alle Krafträder, die
- ein amtliches Kennzeichen führen müssen und
- ab dem 1.1.1989 erstmals zugelassen sind und
- mit einem 2- oder 4-Takt Fremdzündungsmotor ausgerüstet sind und
- einen Hubraum von mehr als 50 ccm haben oder deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 45 km/h beträgt.
Neben den Zweirädern, für die die o. g. Kriterien zutreffen, sind auch einige dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 400 kg und einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW (Quads) von der Untersuchungspflicht betroffen.
Geprüft werden:
- Lenkanlage
- Verbindungseinrichtungen mit Fahrwerk und Fahrgestell
- Räder und Bereifung
- Schalldämpferanlage
- Bremsanlage
Besondere Risiken ziehen besondere Sicherheitsvorkehrungen nach sich. Fahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren, benötigen eine spezielle Untersuchung. Diese kann durch einen Prüfingenieur im Rahmen der Hauptuntersuchung durchgeführt werden. Die Gültigkeit der Bescheinigung wird taggenau um ein Jahr verlängert.
Bei Tankfahrzeugen zum Beispiel ist der Tank alle 3 Jahre einer Zwischenuntersuchung und alle 6 Jahre einer inneren Untersuchung zu unterziehen. Bei diesen Fahrzeugen ist die Bescheinigung bis maximal zum Ablauf der Tankprüffrist zu verlängern.
Geprüft wird z. B.:
- Vorschriftsmäßigkeit der Werbeaufschrift bei Taxen und Mietwagen
- Anbringung der Ordnungsnummer sowie der Unternehmeranschrift bei Taxen
- gültige Eichung des Fahrpreisanzeigers bzw. des Wegstreckenzählers bei Taxen und Mietwagen
- Anzahl der Feuerlöscher und Verbandskästen bei Kraftomnibussen
- automatische Türen: End- und Schließstellung bei Kraftomnibussen
- Kennzeichnung der Notausstiege und Anzahl der Nothämmer bei Kraftomnibussen
Bei Gasanlagen, die nicht nach der ECE-R115 genehmigt sind, wird eine Einzelbegutachtung nach § 21 StVZO erforderlich, die nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden darf.
Die GSP umfasst die Überprüfung:
- der Übereinstimmung der Einzelkomponenten mit den zur Gasanlage gehörigen Unterlagen
- der Vollständigkeit der Unterlagen (Genehmigungsurkunde nach ECE R115, Benutzerhandbuch, Einbauhandbuch)
- Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
- Des Verwendungsbereiches (ob die Gasanlage auch in diesem Fahrzeug verbaut werden darf)
- Des Zustands der Gasanlage
- Der vorgeschriebenen Befestigung und Einbaus der Einzelkomponenten
- Der Dichtheit der Gasanlage
Folgende Papiere sind zur GSP mitzubringen:
- Fahrzeugpapiere
- Genehmigung der Gasanlage nach ECE-R115
- Benutzerhandbuch
- Einbauhandbuch
Wurde die GSP positiv abgeschlossen, wird die Gasanlage bei der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere eingetragen.
Für den Halter eines gasbetriebenen Fahrzeugs ist die wiederkehrende Gasprüfung (GWP) von Bedeutung. Sie wird in der Regel mit der Hauptuntersuchung durchgeführt, kann aber auch einzeln, maximal 12 Monate vor der Hauptuntersuchung stattfinden.
Diese Untersuchung beinhaltet:
- Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
- Überprüfung des Zustands der Gasanlage
- Überprüfung der vorgeschriebenen Befestigung und des Einbaus der Einzelkomponenten
- Überprüfung der Dichtheit der Gasanlage
Folgende Papiere sind zur GWP mitzubringen:
- Genehmigung nach ECE-R115 (wenn vorhanden)
- Fahrzeugpapiere
Der Gesetzgeber verlangt für die meisten Änderungen bei Pkw, Motorrädern und Lkw die Begutachtung durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP). Was geändert werden darf und wo es eingetragen wird, regelt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).
Änderungsabnahme (Begutachtung nach § 19 Abs. 3 StVZO)
Liegt für den Ein- oder Anbau von Teilen ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für Fahrzeugteile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) vor, so kann eine Änderungsabnahme (Begutachtung nach § 19 Abs. 3 StVZO) von den Prüfingenieuren einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (z.B. KÜS) durchgeführt werden. Hier dürfen also auch die Prüfingenieure des Ingenieurbüro Diel tätig werden.
Begutachtung im Einzelfall (Begutachtung nach § 19 Abs. 2 bzw. § 21 StVZO)
Liegt für die Veränderung am Fahrzeug kein gültiges Prüfzeugnis für eine Änderungsabnahme vor, dann muss eine Begutachtung im Einzelfall vorgenommen werden, bei der über die Zulässigkeit der Änderung und über die Gültigkeit der Betriebserlaubnis befunden wird.
Diese Begutachtung darf nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) vorgenommen werden.
Weitere Leistungen des Ingenieurbüro Diel
Der häufigste Grund für die Beauftragung von Unfallgutachten sind Schäden am Fahrzeug, überwiegend im Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Verkehrsunfall.
Sinn und Zweck ist es Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend zu machen. Die Sachverständigen des Ingenieurbüro Diel erstellen Schadengutachten für sämtliche Pkw, Lkw, Zweiräder, Wohnmobile, Landmaschinen und Anhänger.
Obwohl der festgestellte Schaden eindeutig ist, bieten sich im weiteren Vorgehen ganz oft verschiedene Möglichkeiten an. Gerne beraten wir Sie dazu und empfehlen Ihnen Ihren bestmöglichen, individuellen Lösungsweg.
Bis zu einer Schadenshöhe von ca. 750 Euro (einem sog. Bagatellschaden) ist kein Gutachten erforderlich, lautet die aktuelle Rechtsprechung (Schadenminderungspflicht). Empfehlenswert ist trotzdem der Rat eines neutralen und unabhängigen Sachverständigen, da es für Laien nicht erkennbare Grenzfälle gibt. Wir prüfen das für Sie. Handelt es sich tatsächlich um harmlose Beschädigungen ohne verdeckte Schäden, so erstellen die Sachverständigen des Ingenieurbüro Diel ein kostengünstiges Kurzgutachten. Die Kosten hierfür trägt grundsätzlich die Versicherung des Unfallgegners, im Rahmen einer entsprechenden Haftungsquote.
Aufgrund der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift (BGV D 29) müssen die Anbauten an gewerblich genutzten Fahrzeugen einmal jährlich von einem Sachkundigen geprüft werden. Im Fokus sind hier hauptsächlich Ladekrane und Ladebordwände. Hier fällt eine Prüfung hinsichtlich ihres arbeitssicheren Zustands an.
Die berufsgenossenschaftliche Vorschrift gilt auch für Flüssiggasanlagen in gewerblich genutzten Fahrzeugen.
Wertgutachten werden für Kauf, Verkauf und auch Versicherung gebraucht. Anhand von Alter, Laufleistung, Zustand, Pflege, Abnutzung und weiterer Faktoren ermitteln unsere Sachverständigen den tatsächlichen Wert.
Auch für Oldtimer (Kaskoversicherung!) ist ein Wertgutachten erforderlich. Auch hierbei stehen Ihnen die Sachverständigen des Ingenieurbüro Diel zur Verfügung.
Wie für gasbetriebene Fahrzeuge gibt es auch für Wohnwagen und Wohnmobile mit einer Flüssiggasanlage eine Prüfpflicht. Vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Reparatur und auch bei Austausch muss die Gasanlage geprüft werden. Dokumentiert wird dies im Prüfbuch, das im Fahrzeug mitzuführen ist. Idealerweise findet die Prüfung mit der Hauptuntersuchung (HU) statt.
Wichtig: Sollte die Gasanlage eines Wohnmobils die G 607-Prüfung nicht bestehen, so kann auch die Hauptuntersuchung (HU) nicht positiv abgeschlossen werden.
Bei Wohnwagen würde eine fehlerhafte Gasanlage nur im Prüfbericht vermerkt werden.
KÜSPlus ist ein detaillierter Zustandsbericht für einen Gebrauchtwagen. Neutral und objektiv werden exakt festgelegte Punkte einem Check unterzogen.
Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Hauptuntersuchung/ Abgasuntersuchung (HU/ AU) gemäß § 29 StVZO wird die Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) überprüft.
KÜSPlus baut auf die Hauptuntersuchung auf. Überprüft und dokumentiert wird der allgemeine Pflege- und Erhaltungszustand, z. B. Verschleiß oder Beschädigung der Sitzbezüge oder Innenverkleidung, Kratzer oder Steinschlag in der Lackierung sowie der optische Gesamteindruck.
Wir empfehlen Ihnen bei jedem Gebrauchtwagenkauf einen KÜSPlus-Gebrauchtwagen-Check! Nur so wissen Sie, was Sache ist.
Wie lassen sich Unfallschäden nachweisen? Nach einer fachmännisch durchgeführten Reparatur lassen sich die Unfallspuren mit bloßem Auge nicht mehr feststellen. Mit der Lackschichtdickenmessung ist uns das aber möglich! Die hochpräzisen Messgeräte erfassen die Dicke der Lackschicht(en) an Stahl- und Aluminiumkarosserien. Das ermöglicht uns eine zweifelsfreie Analyse darüber, ob das Fahrzeug einen Unfall hatte und ob die Schäden sachgemäß bzw. unsachgemäß repariert wurden.
Für eine Plausibilitätsprüfung kann es z.B. folgende Gründe geben.
Ihr Fahrzeug wird beschädigt, aber der vermeintliche Unfallverursacher lehnt die Verantwortung dafür ab.
Oder Ihnen wird unterstellt, dass Sie am fremden Fahrzeug auf irgendeine Weise einen Schaden verursacht haben.
Die Sachverständigen des Ingenieurbüro Diel können klären, ob die Beschädigungen zu einander passen, ob der Schaden plausibel ist.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht in einer Werkstatt reparieren lassen, sondern dies beispielsweise selber erledigen, sollten Sie sich dies mit einer Reparaturbestätigung dokumentieren lassen. Aus vielerlei Gründen: Mit einer Reparaturbestätigung können Sie Mietwagenkosten bzw. ersatzweise Nutzungsausfallentschädigung geltend machen; evtl. können Sie auch gekürzte Reparaturkosten vollständig nachfordern. Auch im Falle eines erneuten Unfalles macht eine Reparaturbestätigung Sinn. Nur so sind Sie sicher, dass die Schäden komplett beglichen werden und nicht mit evtl. Vorschäden verrechnet werden!
Reparaturbestätigungen werden von unseren Sachverständigen nur dann ausgestellt, wenn wir den Vorschaden begutachtet haben.
Obwohl es keine Plakettenpflicht gibt, ist eine Feinstaubplakette ratsam. Die am 5. Dezember 2007 beschlossene Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge hatte zur Folge, dass sich in Deutschland sogenannte Umweltzonen etabliert haben. Städte wie Freiburg und Karlsruhe lassen beispielsweise nur noch Fahrzeuge mit grüner Feinstaubplakette in die Stadt, die gut sichtbar an der Windschutzscheibe angebracht sein muss. Verstöße werden geahndet und kosten Geld. Die Plakette ist in drei Farben erhältlich – rot, gelb und grün für Fahrzeuge mit dem geringsten Schadstoffausstoß.
Bei uns erhalten Sie die für Ihr Fahrzeug passende Plakette.
Technische Gutachten dienen häufig der Aufklärung von Schäden nach Kauf, Verkauf, Aggregattausch oder fehlerhafter, unsachgemäßer Reparatur eines Kfz in privatrechtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen. Ein technisches Gutachten kann Sie somit bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen an einen Verkäufer oder eine Kfz-Werkstatt maßgeblich unterstützen.
Mit einem technischen Gutachten ermitteln wir die zu erwartenden Reparaturkosten, zeigen den Reparaturweg auf und nehmen gegebenenfalls Stellung zu Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturdauer Ihres Automobils.
Die Unfallrekonstruktion beinhaltet unter anderem die Rückberechnung von Fahrgeschwindigkeiten nach Unfällen aus Unfallspuren, die Biomechanik, die Untersuchung von Unfallabläufen, unterschiedliche Vermeidbarkeitsbetrachtungen von Verkehrsunfällen ebenso wie die Messtechnik von Lichtquellen, Geräuschen und Beschleunigungen sowie Betrugsaufklärung.
Hierbei kooperieren wir eng mit KÜS-Ingenieuren und Sachverständigenbüros.